(1) Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis von WIREAUDIT mit dem Kunden, das die vollständige Übernahme und Durchführung aller Angelegenheiten, die im Rahmen des Microsoft Audits („Lizenzplausibilitätsprüfung“) notwendig sind, zum Inhalt hat.
(2) Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Vorschriften werden nicht anerkannt. Es sei denn, dies wird ausdrücklich mit dem Kunden schriftlich vereinbart.
(2) WIREAUDIT verpflichtet sich, ihre vertraglichen Pflichten in jeder Hinsicht gewissenhaft und nach bestem Vermögen zu erfüllen sowie die Interessen des Kunden zu wahren.
(1) WIREAUDIT sendet dem Kunden schriftlich oder per E-Mail ein individuelles Angebot, das die vorliegenden Bedingungen zum festen Bestandteil hat. Der Kunde kann dieses Angebot annehmen.
(2) Der Vertrag kommt zu Stande, wenn die Annahme des Kunden schriftlich WIREAUDIT zugegangen ist.
(1) Der Kunde bevollmächtigt WIREAUDIT, ihn zur ordnungsgemäßen Durchführung des Microsoft Audits uneingeschränkt zu vertreten in allen Angelegenheiten, die aus der Plausibilitätsprüfung durch Microsoft resultieren, insbesondere Emails im Namen des Kunden zu senden und zu empfangen, Einsicht in sämtliche Analyse-, Dokumentationsprotokolle und Lizenzverträge zu nehmen und Akteneinsicht zu beantragen.
(2) Die Vollmacht gilt auch gegenüber allen Partnern, Auftragnehmern und Mitwirkenden des Microsoft Audits.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, alle dazu notwendigen Unterlagen bereitzustellen. WIREAUDIT kann jederzeit, soweit zur Vertragsleistung notwendig, das Bereitstellen weiterer Unterlagen anfordern.
(4) WIREAUDIT ist berechtigt, im Rahmen dieser Vollmacht als Zustellungsbevollmächtigter aufzutreten. Darüber hinaus kann WIREAUDIT Substitutionsvollmachten zur Durchführung ihrer Pflichten erteilen.
(5) Zum Zwecke der Kommunikation mit Microsoft und allen weiteren beteiligten Dritten der Plausibiliätsprüfung erteilt der Kunde WIREAUDIT eine separate Vollmacht nach anliegendem Muster (Anlage 1). Die Anlage ist Bestandteil dieser Bedingungen.
(1) Die Vergütung findet nach individuell vereinbartem Angebot statt. Dieses Angebot ist Bestandteil dieser Bedingungen.
(2) Die Vergütung ist nach Abschluss der Plausibiliätsprüfung fällig. Nach Rechnugsstellung überweist der Kunde die vereinbarte Vergütung binnen einer Frist von zwei Wochen auf ein von WIREAUDIT zu benennendes Geschäftskonto.
(1) WIREAUDIT haftet innerhalb dieses Vertrages nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(2) Der Kunde ist verantwortlich, WIREAUDIT sämtliche zur Durchführung der Plausibilitätsprüfung notwendigen und angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Alle Schäden, die aus der Unvollständigkeit und/oder Unrichtigkeit dieser Unterlagen entstehen, unterliegen der Haftung des Kunden.
(1) Das Vertragsverhältnis wird bis zum endgültigen Abschluss des Software-Audits geschlossen. Darüber hinausgehende Leistungen, sofern vom Kunden gewünscht, unterliegen einer individuellen Vereinbarung..
(2) Das Vertragsverhältnis kann jederzeit schriftlich gekündigt werden. Wird das Vertragsverhältnis während einer Audit-Überprüfung gekündigt, so ist der Kunde zum Ersatz in Höhe von 50 von Hundert der vereinbarten Vergütung verpflichtet. WIREAUDIT wird in diesem Fall die Kündigung dem jeweiligen Softwarehersteller gegenüber unverzüglich anzeigen und die weitere Kommunikation nur noch mit dem Kunden veranlassen.
(1) WIREAUDIT behandelt alle Informationen zu Geschäfts- und Betriebsabläufen des Kunden, die im Rahmen dieser Vereinbarung erlangt werden und nicht öffentlich zugänglich sind, geheim. WIREAUDIT verpflichtet sich weiterhin, alle solche Informationen nur zur ordnungsgemäßen Durchführung der aus dieser Vereinbarung geschuldeten Leistung zu verwenden.
(2) Dieselbe Verpflichtung trifft auch den Kunden in Bezug auf alle erlangten Geschäfts- und Betriebsabläufe von WIREAUDIT.
(3) Beide Parteien verpflichten sich darüber hinaus, dieselben Pflichten ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.
(4) Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Dauer dieses Vertragsverhältnisses hinaus.
(1) Als Gerichtsstand wird Frankfurt am Main vereinbart.
(2) Diese Vereinbarung unterliegt vollständig dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.